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ORSAtec is a supplier and manufacturer of organic chemicals for various industries as for example the galvanic industry

Terms & Conditions ORSAtec GmbH

1. Geltungsbereich

Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Diskrepanzen zwischen dem deutschen und englischen Text ist die deutsche Fassung verbindlich. Von unseren AGBs abweichende Regelungen unserer Vertragspartner erkennen wir auch ohne Widerspruch nicht an. Nebenreden müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Zum Zustandekommen eines Vertrags bedarf es einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

3. Preise

Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk des Herstellers. Die Fakturierung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen.

4. Sonderanfertigungen

Über- und Unterlieferungen bis zu 10% der Auftragsmenge sind zulässig und vom Kunden zu akzeptieren. Der Kunde bezahlt die tatsächlich gelieferte Menge. Sonderanfertigungen, die nach Angabe des Kunden, Zeichnungen oder Mustern hergestellt werden, werden nicht zurückgenommen.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt , Naturkatastrophen und aufgrund von Ereignissen, die der ORSAtec GmbH die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Zulieferern oder deren Unterlieferanten eintreten, hat ORSAtec auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Lieferterminen nicht zu verantworten. Derartige Ereignisse führen zu einer Liefer- bzw. Terminverzögerung. Alternativ hat ORSAtec das Recht von dem Liefervertrag zurückzutreten.

6. Versand / Gefahrenübergang

Der Versand sowie der Gefahrenübergang unterliegt den aktuell gültigen und vereinbarten Incoterms. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht anders vereinbart. Sofern der Käufer keine explizite Anweisung erteilt, ist die ORSAtec zur Wahl des Transportweges und des Spediteurs berechtigt. Der Transport, die Lagerung, Versicherung und Speditionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

7. Beanstandungen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind von dem Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung, dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu belegen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung der Beanstandung gilt die Lieferung als genehmigt. Rücksendungen sind nur mit unserer Zustimmung erlaubt. Wir behalten uns vor, eine Kostenpauschale zu berechnen.

8. Gewährleistung / Haftung

Nacherfüllungsansprüche sind auf die gesetzliche Frist begrenzt. Sie sind schriftlich, unter genauer Darstellung der Mängel, geltend zu machen. Die Nacherfüllungsansprüche können nicht den Wert der gelieferten Waren oder Dienstleistungen überschreiten. Die Rechte auf Nacherfüllung setzen voraus, dass der Kunde die Ware ordnungsgemäß verwendet, lagert und transportiert. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, erlöschen die Rechte auf Nacherfüllung.

9. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch bei anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir ebenfalls berechtigt, von dem bestehenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 5% über den derzeit gültigen LIBOR Satz zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe des von uns in Anspruch genommenen Zinses.

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwerben. Bei Be - oder Verarbeitung von in unserem Eigentum stehender Ware gilt die verarbeitete Ware als Vorbehaltsware. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Ware und der Vorbehaltsware werden an die ORSAtec abgetreten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.

Allgemeine Geschäftsbedingungen ORSAtec GmbH als PDF-Download